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Amtsgericht Überlingen, Urteil vom 18.09.2020 - 1 C 117/20 "Verwirkung"

Verwirkung tritt ein, wenn der Berechtigte sein Recht längere Zeit nicht geltend macht und der Verpflichtete sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einstellen durfte und sich auch darauf eingereicht hat, dass dieser das Recht auch in Zukunft nicht mehr geltend machen werde. Mehr…

Zum Sachverhalt: Der Kläger, ein Anwalt machte im Jahr 2016 einen Schadensersatzanspruch gegen einen Mandanten geltend, weil dieser ihn im Internet schlecht bewertet hatte. Noch im Jahr 2016 ließ er dem Mandanten einen Mahnbescheid zustellen, gegen den dieser Widerspruch einlegte. Nach einem Schreiben, das dem Mandanten seine vermeintlichen Möglichkeiten aufzeigte, auf das dieser aber nicht einging, gab es bis zum Jahr 2019 keine Korrespondenz zu dieser Sache mehr. Am 28.12.2019 zahlte der Kläger den weiteren Gerichtskostenvorschuss zwecks Durchführung des streitigen Verfahrens ei; der ihm allerdings am 20.01.2020 wieder zurücküberwiesen wurde, da das Amtsgericht Stuttgart den Datenbestand zwischenzeitlich gelöscht hatte. Am 20.07.2020 erhob er die vorliegende Klage.

Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

1. Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Klage ist zwar nicht verjährt wegen der eingetretenen Hemmung im Mahnverfahren gemäß § 204 Nr. 3, II BGB, sie ist jedoch verwirkt, § 242 BGB.
Verwirkung tritt ein, wenn der Berechtigte sein Recht längere Zeit nicht geltend macht und der Verpflichtete sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einstellen durfte und sich auch darauf eingereicht hat, dass dieser das Recht auch in Zukunft nicht mehr geltend machen werde.
Das Zeitmoment ist hier erfüllt, da der Anspruch nach übereinstimmendem Parteivortrag im Jahr 2016 entstanden ist und der Kläger nach anfänglicher Beantragung eines Mahnverfahrens, welches bis 20.01.2020 nicht weiterbetrieben wurde, erst am 20.07.2020, also fast 4 Jahre später (erneut) Klage erhoben hat.

Das Umstandsmoment, der für die Beklagte einen Vertrauenstatbestand geschaffen hatte, liegt im Inhalt des Schreibens des Klägers vom 3. November 2016, in dem er schreibt, dass es zwei Möglichkeiten gebe: entweder der Kläger zahle weitere Gerichtskosten ein und der Rechtsstreit werde dann zur streitigen Verhandlung an das Amtsgericht Überlingen abgegeben ( ... ) oder die Beklagte nehme ihren Widerspruch gegen den Mahnbescheid schriftlich gegenüber dem Amtsgericht Stuttgart ( ... ) zurück und lege dann auch gegen den ihr zugehenden Vollstreckungsbescheid keinen Einspruch ein. Möglichkeit 2. sei die kostengünstigere Variante für die Beklagte. 

Aus diesem Schreiben kündigt der Kläger mithin an, dass er für den Fall, dass die Beklagte ihren Widerspruch nicht zurücknimmt, das Mahnverfahren weiterbetreibt. Dies hat er entgegen seiner Ankündigung fast vier Jahre lang nicht getan. Hierin liegt ein widersprüchliches Verhalten, aus dem die Beklagte nach Ablauf von fast vier Jahren den Schluss ziehen darf, der Kläger werde seine Ansprüche nicht mehr geltend machen. Aus dem Kontext des Schreibens durfte die Beklagte sich darauf einstellen, dass der Kläger zeitnah seinen behaupteten Anspruch weiterverfolgt, wenn die Beklagte den Widerspruch gegen den Mahnbescheid nicht zurücknimmt. Die Tatsache,
dass der Beklagte sich der Ankündigung entgegen jahrelang nicht mehr rührt, erfüllt den Verwirkungstatbestand.

Es war demnach wie erkannt zu entscheiden.

2. Mangels Hauptsacheanspruch hat der Kläger keinen Anspruch auf die geltend gemachten Nebenforderungen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf§ 91 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Zum (geschwärzten) Original des Urteils.

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