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LG Hamburg, Verfügung vom 08.07.2020 – 327 O 222/20 – MO / MO&MO

Die Antragsgegnerin hatte in einem eBay-Angebot statt der korrekten Marken-Bezeichnung „MORE&MORE“ für eine gebrauchte Bluse versehentlich die Bezeichnung „MO&MO“ verwendet. Daraufhin hatte die Antragstellerin als Inhaberin der deutschen Marke „MO“ eine Abmahnung erteilt und eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung beantragt. Dazu meinte das Gericht: "Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung dürfte nicht das Charakteristische der angegriffenen Verletzungshandlung treffen. Allerdings dürfte ein Unterlassungsanspruch bestehen, soweit die Antragsgegnerin die Kennzeichnung “Mo&Mo" für die angebotene Bluse verwendet hat." Mehr…

Zum Sachverhalt: Die Antragsgegnerin hatte in einem eBay-Angebot statt der korrekten Marken-Bezeichnung „MORE&MORE“ für eine gebrauchte Bluse versehentlich die Bezeichnung „MO&MO“ verwendet. Daraufhin hatte die Antragstellerin als Inhaberin der deutschen Marke „MO“ eine Abmahnung erteilt und danach eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung beantragt.

LG Hamburg, Verfügung vom 08.07.2020 – 327 O 222/20 – MO / MO&MO

I. Hinweis gemäß § 139 ZPO 

"Unter Berücksichtigung der Entscheidungen des BVerfG zur prozessualen Waffengleichheit (1 BvR 1783/17, NJW 2018, 3631; 1 BvR 1246/20, BeckRS 2020, 10966) ergehen an die Parteien folgende Hinweise:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung dürfte nicht das Charakteristische der angegriffenen Verletzungshandlung treffen. Die Antragsgegnerin hat das Zeichen „MO”, worauf sie auch in der Antwort auf die Abmahnung hinweist, nicht verwendet. Daran ändert auch die Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform nicht, denn auch dort wird “MO" nicht verwendet.

Allerdings dürfte ein Unterlassungsanspruch bestehen, soweit die Antragsgegnerin die Kennzeichnung “Mo&Mo" für die angebotene Bluse verwendet hat.  Hier dürfte zwischen der Verfügungsmarke und dem von der Antragsgegnerin verwendeten Zeichen Verwechslungsgefahr bestehen.

Die Parteien mögen daher aus prozessökonomischen Gründen die folgende streitvermeidende Lösung des Rechtsstreits erwägen.

a) Die Antragsgegnerin übersendet dem Antragstellervertreter oder dem Gericht die folgende unterzeichnete Erklärung und stimmt der Erledigung des Rechtsstreits zu:

Frau P. [Antragsgegnerin] verpflichtet sich, es bei Meidung einer von der F. GmbH [Antragstellerin] für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung nach billigem Ermessen festzusetzenden Vertragsstrafe, die im Streitfall vom zuständigen Landgericht zu überprüfen ist, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland ohne Zustimmung der F. GmbH [Antragstellerin] Blusen unter Verwendung des Zeichens “Mo&Mo" zu bewerben und/oder anzubieten und/oder zu vertreiben.

Sobald diese Erklärung bei der Antragstellerseite eingeht, erklärt die Antragstellerin den vorliegenden Rechtsstreit mit Zustimmung der Antragsgegnerin für erledigt.

Die Parteien sind sich ebenfalls einig, dass die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben werden. Das bedeutet, dass die Gerichtskosten geteilt werden und Im Übrigen jeder seine Kosten selbst trägt. Der Streitwert könnte vor dem Hintergrund, dass es sich um eine bei eBay für gebrauchte Kleidung benutzte ähnliche Bezeichnung handelt mit 25.000 EUR bewertet werden.

Hinweis: Falls keine Kosteneinigung möglich ist, entscheidet das Gericht von Amts wegen gem. § 91a ZPO nach billigem Ermessen über die Kosten."

Fazit für den Fall: Statt eines vom Markeninhaber angegebenen Streitwerts von 50.000 EUR hat das Gericht nur 25.000 EUR festgesetzt. Allein dadurch reduziert sich die Summe der Gerichts- und Anwaltskosten (mit vorgerichtlichen Abmahnkosten) von ca. 9.500 EUR auf 6.500, da der Rechtsstreit für erledigt erklärt werden konnte und das Gericht Kostenaufhebung vorgeschlagen hatte, sind bei der (vermeintlichen) Verletzerin davon "nur" ca. 3.150 EUR hängen geblieben.

Zum (anonymisierten) Originaltext der Entscheidung

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