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Akzessoirietät | Accessoriness

Akzessorietät

Unter Akzessorietät als Rechtsbegriff bzw. akzessorisch versteht man eine bestimmte Eigenschaft eines Sicherungsrechts, nämlich die Abhängigkeit des Sicherungsrechts von der zu sichernden Forderung.

Erlischt das Sicherungsrecht, wenn die zu sichernde Forderung nicht mehr besteht, nennt man das akzessorisch; besteht das Sicherungsrecht allerdings weiter, trotz Untergang der zu sichernden Forderung, nennt man das nicht-akzessorisch.

Akzessorisch ist beispielsweise eine Hypothek; nicht-akzessorisch eine Grundschuld (wobei zu beachten ist, dass im allgemeinen Sprachgebrauch häufig auch Grundschulden als Hypotheken bezeichnet werden).

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