Corona-Virus-Pandemie und Zivilrecht
Zur Bewältigung der wirtschaftlichen und finanziellen Auswirkungen der Corona-Virus-Pandemie hat der Gesetzgeber auf Initiative der Bundesregierung sehr kurzfristig in Kraft tretende massive und in ihrer Auswirkung schwer kalkulierbare Eingriffe in das zivilrechtliche Gefüge von Leistung, Gegenleistung und Kündigungsmöglichkeiten erlassen.
Verträge im Allgemeinen
So können bei Verträgen, die vor dem 08.03.2020 geschlossen worden sind, Leistungsverweigerungsrechte bestehen, wenn
- der Schuldner die Leistung nicht erbringen kann oder
- die Erbringung der Leistung nicht möglich wäre ohne Gefährdung seines angemessenen Lebensunterhalts oder des angemessenen Lebensunterhalts seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen oder der wirtschaftlichen Grundlagen seines Erwerbsbetriebs.
Die Interessen des Vertragspartners werden dadurch gewahrt werden, dass das Leistungsverweigerungsrecht nicht besteht, wenn seine Ausübung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls einschließlich der durch die COVID-19-Pandemie verursachten Veränderungen der allgemeinen Lebensumstände für den Gläubiger unzumutbar ist. Speziell zu Reiseverträgen siehe weiter unten.
Darlehensverträge
Für Darlehensverträge, die vor dem 15. März 2020 abgeschlossen wurden, gilt, dass Ansprüche des Darlehensgebers auf Rückzahlung, Zins- oder Tilgungsleistungen, die zwischen dem 1. April 2020 und dem 30. Juni 2020 fällig werden, mit Eintritt der Fälligkeit für die Dauer von sechs Monaten gestundet werden, wenn der Darlehensnehmer aufgrund der durch die Ausbreitung der COVID-19-Pandemie hervorgerufenen außergewöhnlichen Verhältnisse Einnahmeausfälle hat, die dazu führen, dass ihm die Erbringung der geschuldeten Leistung nicht zumutbar ist.
Nicht zumutbar ist ihm die Erbringung der Leistung insbesondere dann, wenn
- sein angemessener Lebensunterhalt oder der angemessene Lebensunterhalt seiner Unterhaltsberechtigten oder
- die wirtschaftliche Grundlage seines Erwerbsbetriebs gefährdet ist. Der Zusammenhang zwischen der COVID-19-Pandemie und den Einnahmeausfällen soll vermutet werden.
Kündigungen des Darlehensgebers wegen Zahlungsverzugs oder wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Darlehensnehmers sind in diesem Fall bis zum Ablauf des 30. Juni 2020 ausgeschlossen.
Falls Sie schon vorher Probleme mit dem Darlehen hatten (z.B. Zahlungsschwierigkeiten, zu hohe Zinsen oder Ähnliches) haben sie auch unabhängig der Corona-Pandemie Möglichkeiten. Ich kann Sie auch gerne beraten, wenn Sie zwar schon vorher Probleme hatten, diese aber durch die Krise verstärkt wurden.
Mietverträge
Der Vermieter kann ein Mietverhältnis über Grundstücke oder über Räume nicht kündigen, soweit der Mieter im Zeitraum vom 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 trotz Fälligkeit die Miete nicht leistet und die Nichtleistung auf den Auswirkungen der COVID-19- Pandemie beruht. Der Zusammenhang zwischen COVID-19-Pandemie und Nichtleistung ist glaubhaft zu machen. Sonstige Kündigungsrechte bleiben unberührt.
Reiseverträge (Urlaub)
In der Regel bieten die Reiseveranstalter für Corona-bedingte Stornierungen Gutscheine an. Sie wollen aber lieber Geld als Gutscheine. Lassen Sie sich beraten.
Staatshaftung
Zur Problematik der Haftung des Staates.
Fazit
All diese Regelungen können sich als sehr zweischneidiges Schwert erweisen, trotzdem wird man mit ihnen leben müssen. Lassen Sie sich beraten, wie sie am besten damit klarkommen und "ungeschoren" bleiben; welche Vorteile sich Ihnen bieten können und welche Nachteile Sie zu befürchten haben.
Bei anderen als vertragsrechtlichen und finanziellen Problemen in Zusammenhang mit der Corona-Pandemie siehe hier.