Weitere Ansprüche bei Abmahnungen
In der Regel beziehen sich Abmahnungen auf - vermeintliche - Verletzungen von Rechten, die dem Abmahnenden zustehen.
Diese vermeintlichen Rechtsverletzungen begründen meist nicht nur einen Anspruch auf Unterlassung des verletzenden Tuns, sondern auch auf Folgendes:
- Kostenerstattung für die Kosten der Abmahnung
- Schadensersatz für begangene Verletzungshandlungen
- Auskunft über verschiedene Vorgänge in Zusammenhang mit der Verletzungshandlung
- Je nach Lage des Falles noch weitere Ansprüche
Häufig werden diese Ansprüche in den der Abmahnung beigefügten vorformulierten Vorschlag für die Unterlassungsverpflichtungserklärung aufgenommen. Das führt zu einer Verwirrung beim Abgemahnten, so dass er - was meist die stille Hoffnung des Abmahners ist - zu viel zugesteht, um schnellstmöglich wieder "seine Ruhe zu haben".
Diese Ansprüche sollte man deshalb separat betrachten, denn hinsichtlich ihres Bestehens und ihrer Höhe gibt es oft einen weiten Spielraum. Die Ausschöpfung dieses Spielraums vergibt man sich dadurch, dass man diese Ansprüche durch seine Unterschrift vorschnell anerkennt.
Die Klärung der Frage, ob eine Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben werden soll, ist allerdings deshalb besonderes eilbedürftig, weil der Abmahnende in diesem Fall sog. vorläufigen Rechtsschutz beantragen kann, dies aber aus Rechtsgründen nicht auf die lange Bank schieben kann. Deshalb wird er im Regelfall innerhalb eines Monats einen Antrag auf Erlass einer gerichtlichen sog. einstweiligen Verfügung stellen. Ein solcher Antrag ist ihm hinsichtlich der anderen Ansprüche normalerweise nicht möglich.
Das Gerichtsverfahren für die einstweilige Verfügung ist ein eigenständiges Verfahren, das auch eigenständig Kosten verursacht. Wird vom Gericht eine einstweilige Verfügung erlassen und man einigt sich mit der Gegenseite nicht über den weiteren Fortgang, so ist die Gegenseite aus Rechtsgründen praktisch gezwungen über den Unterlassungsanspruch ein weiteres Gerichtsverfahren, das man dann Hauptsacheverfahren nennt, einzuleiten. Dadurch werden die Prozesskosten unter Umständen mehr als verdoppelt.
Aber auch, wenn man eine Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben hat und/oder sich über den weiteren Fortgang nach dem Erlass einer einstweiligen Verfügung geeinigt hat, bestehen neben dem Unterlassungsanspruch die anderen Ansprüche weiter. Es ist deshalb durchaus möglich, dass es auch in diesem Fall noch ein zusätzliches Gerichtsverfahren zu einem oder mehreren der weitergehenden Ansprüche gibt. Dadurch wird die Summe der Prozesskosten nochmals höher.
Das alles ist - insbesondere für erstmals Betroffene - häufig schwer einsichtig. In der Praxis ist es zwar meistens besser, kostengünstiger und schneller, wenn man versucht Gerichtsverfahren zu vermeiden. Aber auch das ist diesem schwierigen Umfeld nicht einfach. Insbesondere sollte man nicht selbst versuchen, mit dem Gegner oder seinem Anwalt Kontakt aufzunehmen, also weder anrufen noch schreiben. Vielmehr sollte man als Empfänger einer Abmahnung - wenn sie auch noch so blödsinnig klingt - auf jeden Fall so schnell wie möglich einen in solchen Dingen erfahrenen Anwalt fragen. Zur Kanzlei