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Absolute Schutzhindernisse | absolute grounds for refusal

Absolute Schutzhindernisse

Die beiden in der Praxis wichtigsten absoluten Schutzhindernisse sind:

  • fehlende Unterscheidungskraft  und
  • das Entgegenstehen eines Freihaltungsbedürfnisses.

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Die fehlende Unterscheidungskraft ist für deutsche Marken in § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG und für Unionsmarken in Art. 7 Abs. 1 Buchstabe b der Unionsmarkenverordnung - UMV (früher Gemeinschaftsmarkenverordnung - GMV) geregelt. Die Unterscheidungskraft eines Zeichen ist ansatzweise definiert in z. B.  § 3 MarkenG als Zeichen "die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden".

Das Entgegenstehen eines Freihaltungsbedürfnisses ist für deutsche Marken in § 8 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG und für Unionsmarken in Art. 7 Abs. 1 Buchstabe d der Unionsmarkenverordnung - UMV (früher Gemeinschaftsmarkenverordnung - GMV) geregelt.

Das deutsche Markengesetz ist ebenso wie die Markengesetze der Mitgliedstaaten der Europäischen Union durch die Markenrechtsrichtlinie harmonisiert; die Problematik der fehlenden Unterscheidungskraft findet sich dort in Art. 4 Abs. 1 Buchstabe b; die des entgegenstehenden Freihaltebedürfnisses in Art. 4 Abs. 1 Buchstabe d. Dies hat insbesondere die Folge, dass die nationalen Markengesetze so ausgelegt werden müssen, dass sie der Richtlinie entsprechen (richtlinienkonforme Auslegung) und dass die Möglichkeit besteht, Rechtsfragen in diesem Zusammenhang durch die Europäischen Gerichtshöfe (EuG und EuGH) entscheiden zu lassen.

Ähnliche Regelungen zu Unterscheidungskraft und Freihaltebedürfnis finden sich in den Markengesetzen fast aller Staaten.

Absolute Schutzhindernisse werden in der Regel im Eintragungsverfahren geltend gemacht, sie können aber auch nachträglich zur Löschung einer Marke führen (Nichtigkeitsverfahren).

Interessante Löschungsfälle

Der Fall "Black Friday"