Benutzung von Marken
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Der eigentliche Zweck von Marken ist deren Benutzung.
Deshalb gibt es in den meisten Ländern - auch in Deutschland - einen mehr oder weniger ausgeprägten Zwang zur Benutzung (Benutzungszwang), der meistens 5 Jahren nach Markeneintragung einsetzt, bis zu diesem Zeitpunkt befindet sich die Marke in der sog. Benutzungsschonfrist.
In der Praxis tritt hier häufig das Problem auf, dass eine Marke abweichend von der Eintragung benutzt wird, also keine Benutzung in der eingetragenen Form vorliegt.
Weitere Stichworte zur Problematik:
Vorratsmarken
Vorratsmarken sind Marken, die auf Vorrat angemeldet bzw. registriert worden sind, um für neue Produkte eine Marke oder besser eine Auswahl von Marken zur Verfügung zu haben. Bei Vorratsmarken geht es darum einen möglichst großen Bestand an "sicheren" einsatzfähigen Marken zu haben.
Abwehrmarken
Abwehrmarken sind Marken, die man selbst nicht benutzt und auch gar nicht benutzen will, die lediglich dazu dienen, zu verhindern dass Konkurrenzprodukte unter diesen oder damit ähnlichen Marken vertrieben werden können. Bei Abwehrmarken geht es deshalb häufig darum, möglichst lange in der Benutzungsschonfrist zu sein, weshalb häufig Maßnahmen zur Verzögerung der Eintragung getroffen werden.