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Markenarten | Types of trademarks

Markenarten

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Nach § 3 MarkenG kann in Deutschland insbesondere Folgendes als Marke geschützt werden:

  • Wörter einschließlich Personennamen,
  • Abbildungen,
  • Buchstaben,
  • Zahlen,
  • Hörzeichen,
  • dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie
  • sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen

Da die Aufzählung in § 3 MarkenG nicht abschließend ist, kommen auch noch weitere Arten in Betracht, so insbesondere auch

  • Geruchsmarken
  • Geschmacksmarken
  • haptische Marken (Tastmarken)

Allerdings kann nicht jedes Zeichen dieser Kategorien als Marke geschützt werden, da § 3 MarkenG auch voraussetzt, dass die Zeichen "geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden". Diese Eigenschaft nennt man Unterscheidungskraft, sie spielt für die Schutzfähigkeit bzw. Schutzunfähigkeit eines Zeichens als Marke eine wesentliche Rolle.

In § 3 Abs. 2 MarkenG sind dann noch Fälle geregelt, die dem Markenschutz ausdrücklich nicht zugänglich sind. Das ergibt sich aus § 4 Nr. 2 MarkenG.

Achtung: Neben eingetragenen (registrierten) Marken gibt es auch Marken, die allein durch Benutzung, also ohne dass sie eingetragen sind, als Marke Schutz genießen. Diese nicht eingetragenen Marken sind bei Recherchen schwerer zu finden als eingetragene.

Markenähnliche Rechte

Achtung: Es gibt auch Rechte, die zwar keine Marken sind, aber einen ähnlichen Schutz entfalten können, insbesondere der Anmeldung und oder Benutzung von Marken entgegengehalten werden können. Hierzu gehören insbesondere Namensrechte (auch Firmenrechte) und Urheberrechte, aber auch geschäftliche Bezeichnungen, Unternehmenskennzeichen und Werktitel wie sie in § 5 MarkenG genannt sind.

Weitere Begriffe zu Markenarten

Je nach der Absicht und dem Zweck der Benutzung unterscheiden man noch