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Neugier - Herausforderung - Erfahrung
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Schlaglichter | Highlights

Wenn der Weg frei ist, ist es einfach.
Manchmal muss der Weg erst gebaut werden.

Schlaglichter zu meinen Interessen

Was geschrieben steht, ist nicht immer das Recht, oft soll es einfach nur abschrecken. Wer das geschriebene Recht nicht hinterfragt, wird es auch zugunsten einer Diktatur noch anwenden. Das gilt auch für gesetzlich festgelegte Grenzwerte. Insbesondere wenn diese, offensichtlich völlig willkürlich festgelegt worden sind. (Eine solche Einstellung nennt man auch Rechtspositivismus.)

'Verbraucherschutz' ist heutzutage zu einem Schlagwort geworden, das oft nur noch zur Bevormundung der Bürger missbraucht wird. Eines der juristischen Lieblingsvehikel der EU und ihrer Bürokratie um eigentlich nicht vorhandene Zuständigkeiten zu begründen. Eine deutliche Berechtigung von wirksamem Verbraucherschutz sehe ich allerdings gegenüber Banken und Versicherungen.

Datenschutz ist ein Grundrecht. Als solches ist es ein Abwehrrecht gegen den Staat und kein Recht des Staates zur Gängelung von Unternehmern. Der Haupteffekt der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ist es, zu verschleiern, dass sich Datenschutz als Grundrecht primär gegen den Staat richtet.

Das eigentlich Bedenkliche an der DSGVO ist, dass ein Grundrecht (informationelle Selbstbestimmung), das auf der deutschen Verfassung (dem Grundgesetz) beruht, durch die EU in eine Bürokratie der Bevormundung und Gängelung umgewandelt wird.

Das Problem in Deutschland mit der Datenschutzgrundverordnung - DSGVO liegt vor allem darin, dass die EU ein anderes Konzept verfolgt, als das bisherige deutsche Datenschutzrecht. Leider wird das bei der Lektüre des deutschen Textes nicht sehr deutlich, weil die hergebrachten Begriffe des deutschen Datenschutzrechts benutzt werden. Deshalb ist es sehr hilfreich, auch den englischen Text zu lesen, dann wird das sofort klarer. Man lese die Datenschutzgrundverordnung in Englisch statt auf Deutsch, dann verliert sie viel von ihrer deutschen Zackigkeit. Deshalb habe ich bei Amazon eine Synopse des deutschen und des englischen Texts der Verordnung veröffentlicht: https://www.amazon.de/Datenschutzgrundverordnung-Protection-Regulation-Deutsch-Englisch-German-English/dp/1980719357

Wie generell bei der Auslegung von Rechtsakten der EU sind zur Auslegung der DSGVO zunächst einmal alle Sprachfassungen der Verordnung heranzuziehen. Der Wortsinn eines Begriffes ergibt sich nicht aus einem nationalsprachlichen oder nationalrechtlichen Verständnis, sondern allein aus dem unionsrechtlichen Hintergrund (Systematik und Teleologie im Rahmen des EU-Rechts). Diese Auslegungsmaxime gilt auch für die nationalen Gerichte und Behörden; für Deutschland wurde das vom Bundesverfassungsgericht ausdrücklich bekräftigt (BVerfG, Beschluss vom 09.01.2001 -AZ: 1 BvR 1036/99, Rn. 20). Für die DSGVO ist dieser Aspekt besonders kritisch, da die deutsche Fassung nahezu durchgängig mit Begriffen des hergebrachten deutschen Datenschutzrechts arbeitet, die im unionsrechtlichen Kontext durchaus nicht immer die gleiche Bedeutung haben, wie im bisherigen deutschen Kontext. Zumindest eine weitere Sprachfassung sollte also nahezu zwingend herangezogen werden, um Auslegungsfehler zu vermeiden.

Deutschland schränkt die Meinungsfreiheit durch Nichtstun ein. Es ist seiner Pflicht nach Art 85 I DSGVO nicht nachgekommen und hat von seinem Recht aus Art 85 II DSGVO unzureichend Gebrauch gemacht. Es schützt damit die ihm genehmen Medien und lässt alle anderen im Regen stehen, insbesondere die freien Fotografen.

Tuning ist Kultur - Kultur der Technik. Oft verbunden mit Lebensfreude, Lust am Schnellen und Schönen. Nicht nur bei Autos und Motorrädern, sondern auch bei Booten und Schiffen. --> mehr dazu...

Offenbar sollen Verbrennungsmotoren bald der Vergangenheit angehören; der Weg dazu wird gerade über den sog. Dieselskandal und die Dieselfahrverbote bereitet.

Die teuersten Missverständnisse sind die zwischen Recht und Technik. Was dagegen tun? --> mehr dazu...

Ein aktuelles Problem verbirgt sich hinter dem Begriff Uploadfilter (Art. 17; in der Diskussion war es Art. 13): hier geht es vermeintlich nicht nur um den Schutz von Urheberrechten, sondern auch um sog. Terrorismusbekämpfung. Das, was hier in der Gesetzgebungspipeline ist, birgt die große Gefahr von Zensur in sich.