Staatshaftung
Auch der Staat muss für seine Fehler gerade stehen und für sie haften.
Der quasi-Normalfall ist in § 839 BGB und Art. 34 GG geregelt. Das ist aber noch nicht alles; es gibt noch spezielle Fälle. Eine Haftung des Staates und seiner Untergliederungen (Bund, Länder, Kreise, Gemeinden) für ihre Handlungen und Unterlassungen kann aus verschiedenen Gründen in Betracht kommen:
Legislatorisches Unrecht (falsche Gesetze)
Ein besonderer Fall liegt darin, wenn der Staat durch seine Gesetzgebungsorgane falsche Gesetze erläßt. Das passiert sehr leicht in Zusammenhang mit europäischem Recht; insbesondere durch fehlerhafte Umsetzung von EU-Richtlinien.
Die Grundsatzentscheidung dazu ist die Francovich-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 19.11.1991 - Az: C-6/90 und C-9/90.
Die falsche Kredit-Widerrufsbelehrung in Deutschland
Aktuell sehr relevant ist diese Frage in Zusammenhang mit fehlerhaften Widerrufsbelehrungen in Verbraucherkreditverträgen in Deutschland.
Dies führt für viele Banken, insbesondere die Banken der Autohersteller zu existenziellen Risiken (Klumpenrisiken).
Die Banken haben sich auf die im deutschen Gesetz vorgegebene Formulierung verlassen. Aber genau diese Formulierung hat der EuGH in einer am 26.03.2020 (Az: C-66/19) ergangenen Entscheidung als ungenügend erachtet, was dazu führt, dass für sehr viele Verbraucherkreditverträge die Widerrufsfrist nie zu laufen begonnen hat und diese Verträge noch nach Jahr und Tag widerrufen werden können.
Nichtstörerhaftung nach Polizeirecht
Nach den Polizeigesetzen der Länder kann auch ein Schadensersatz für diejenigen in Betracht kommen, die ohne dies verschuldet oder verursacht zu haben, von polizeilichen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr betroffen werden. Dies ist insbesondere im Hinblick auf Schäden durch die Corona-bedingten Beschränkungen denkbar.