Die Folgen des BREXIT auf Marken
EU-Marken (Unionsmarken) sowie international registrierte Marken (IR-Marken) mit Schutz in der EU gelten automatisch als nationale UK-Marken bzw. als IR-Marken mit Schutz im UK weiter, falls sie vor dem Ende der sog. Übergangsfrist des Brexit-Abkommens (31.12.2020) beim Europäischen Amt für geistiges Eigentum (EUIPO) eingetragen waren. Hier besteht also kein dierkter BREXIT-bedingter Handlungsbedarf. Allerdings muss die eigene Markenverwaltung insofern angepasst werden, als die "neuen" UK-Marken nunmehr eigenständige Schutzrechte, mit eigener Registrierungsnummer und eigenem markenrechtlichen "Schicksal" sind. Direkter Handlungsbedarf entsteht erst bei der nächsten anstehenden Verlängerung Ihrer Marke.
Anders verhält es sich hinsichtlich von Marken, die bis zu diesem Zeitpunkt noch im Anmeldestatus bzw. Schutzbewilligungsverfahren waren und erst nach dem 31.12.2020 eingetragen worden sind. Hier muss für das UK eine neue Anmeldung (Auslandsanmeldung) veranlasst werden.
Dabei besteht aber die Möglichkeit die Priorität (Anmeldedatum) für das UK zu beanspruchen, wenn die Neuanmeldung der Marken spätestens bis zum 30.09.2021 im UK eingereicht wird. Bitte beachten Sie, dass wegen der Vielzahl der betroffenen Markenanmelder vermutlich mit Engpässen in der Bearbeitung bei UK-Anwälten zu rechnen ist.
Achtung: In Zusammenhang mit diesen BREXIT-Folgen warnt das Britische Markenamt, dass bereits betrügerische Rechnungen dazu in Umlauf sind.