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Markenverlängerungen | Renewal of trademarks

Markenverlängerungen

Marken können grundsätzlich nach Ablauf ihrer Schutzdauer verlängert bzw. erneuert werden.

Die Details dazu variieren von Land zu Land.

Deutschland

Deutsche Marken können beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) verlängert werden.

Der Zeitraum, in dem eine reguläre Verlängerung stattfinden kann, erstreckt sich von 6 Monaten vor dem Schutzablaufdatum und 6 Monaten danach.

Nach Ablauf dieser regulären Frist gibt es eine gesetzliche Nachfrist von weiteren 6 Monaten, innerhalb derer eine Verlängerung gegen Zahlung von Zuschlägen möglich ist.

Corona-bedingte Erleichterungen

Sollten Sie aufgrund Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse während der COVID-19-Pandemie unverschuldet nicht in der Lage sein, Ihre Verlängerungsgebühren für Marken auch nicht innerhalb der gesetzlichen Nachfrist von 6 Monaten zu zahlen, so besteht die Möglichkeit einer noch späteren Zahlung unter folgenden Voraussetzungen:

  • Sobald es Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse wieder zulassen, müssen Sie innerhalb von zwei Monaten die Verlängerungsgebühr zuzüglich Verspätungszuschlag zahlen und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen.
  • Dabei ist zu aber beachten: Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nur möglich, wenn der Antrag innerhalb eines Jahres nach Ablauf der versäumten Frist gestellt und auch die Verlängerungsgebühr mit Verspätungszuschlag innerhalb dieses einen Jahres gezahlt wurde.
  • Bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag müssen Sie glaubhaft machen, dass Sie durch die Maßnahmen infolge der COVID-19-Pandemie (z.B. behördlich angeordnete längere Schließung Ihres Geschäfts, erheblich zurückgegangener Umsatz) in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind und trotz Ihrer Bemühungen um finanzielle Unterstützung (z.B. Beantragung staatlicher Hilfen) die Verlängerungsgebühr nicht innerhalb der Nachfrist von sechs Monaten zahlen konnten. Es ist dabei notwendig, dass Sie dem DPMA Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse offenlegen. Zur Glaubhaftmachung kann das DPMA verschiedene Unterlagen sowie eidesstattliche Versicherungen anfordern. Es ist davon auszugehen, dass das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) von strengen Maßstäben ausgeht.

Auf diese Möglichkeit weist das DPMA selbst ausdrücklich hin.

Weitere Informationen zu Problemen mit der Corona-Pandemie.