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Neugier - Herausforderung - Erfahrung
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Fragen & Antworten | FAQ

Fragen & Antworten

(FAQ)

 

Brauche ich ein Patent?

 

Wie bekomme ich Markenschutz?

Was bedeutet es, wenn jemand Widerspruch gegen meine Marken oder Markenanmeldung eingelegt hat?


Welche Rechnungen muss ich bezahlen?

  • In vielen Bereichen gibt es eine ganze Reihe von betrügerischen Rechnungen und Abofallen, die Sie nicht bezahlen müssen.
  • Mehr dazu oder gleich zur Kanzlei

Was muss ich tun, wenn mir das DPMA Folgendes geschrieben hat?

  • "Das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen Ihrer Markenanmeldung muss überarbeitet werden. Es enthält Formulierungen, die nicht eindeutig einer Klasse der amtlichen Klassifizierung zugeordnet werden können und/oder nicht bzw. falsch gruppiert wurden und/oder zur Bestimmung des Schutzumfangs der angemeldeten Marke zu unkonkret sind."
    Mehr oder gleich zur Kanzlei

Kann ich eine Marke auch selber anmelden?

Ja, man kann eine Marke auch selber anmelden, muss aber streng darauf achten, dass das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis passt und zukunftsfähig ist.

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Dazu sollte man einerseits die eigenen geschäftlichen Entwicklungsmöglichkeiten berücksichtigen und andererseits sich intensiv mit den Begriffen der Klassifikation beschäftigen.

Mehr oder gleich zur Kanzlei

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Was kann ich tun, wenn ich eine Abmahnung erhalten habe?

Auch dann, wenn Sie die Sache für noch so blödsinnig halten, sollten Sie sie nicht Ignorieren.

Auch dann, wenn Sie die Abmahnung für berechtigt halten, sollten Sie nicht einfach das tun, was in der Abmahnung vorgeschlagen wird.

Direkt zu meiner Kanzlei oder weiterlesen.

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Auch bei einem im Prinzip berechtigten Anspruch des Abmahnenden kann man sich ohne Not "in Teufels Küche" bringen, wenn man unhinterfragt das tut, was in der Abmahnung vorgeschlagen wird. Das gilt insbesondere auch dann, wenn Sie mehrere Abmahnungen erhalten haben, die einen inhaltlichen Zusammenhang miteinander haben (Mehrfachabmahnungen).

Vielmehr sollten Sie, immer wenn Ihnen eine Abmahnungeinstweilige Verfügung oder Unterlassungsklage zugegangen ist, unbedingt kompetenten anwaltlichen Rat einholen.

Direkt zu meiner Kanzlei oder mehr dazu.

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Was kann passieren, wenn ich eine Abmahnung ignoriere?

Hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs kann der Abmahner eine sogenannte einstweilige Verfügung beantragen, was beträchtliche Kosten verursachen kann.

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Solange Eilbedürftigkeit gegeben ist, kann hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs ein separates Gerichtsverfahren gegen Sie eröffnet werden, das man einstweilige Verfügung nennt. Die Kosten dieses Verfahrens entstehen eigenständig und zusätzlich zu den Kosten eines etwaigen Hauptsacheverfahrens, so dass es zu einer beträchtlichen Erhöhung der Gesamtkosten des Rechtsstreits kommen kann.

Es besteht die Möglichkeit, dass das Gericht sehr schnell entscheidet, eine mündliche Verhandlung muss nicht durchgeführt werden.

Zudem gelten im Verfahren über die einstweilige Verfügung andere Beweisregelungen als im normalen Verfahren. Tatsachenbehauptungen müssen nicht voll bewiesen sondern nur glaubhaft gemacht werden, was durch eine schriftliche Erklärung an Eides statt erfolgen kann. Das kann sich je nach Lage des Falles positiv oder auch negativ auswirken.

Mehr dazu oder zur Kanzlei.

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Lohnt es sich bei einer Abmahnung überhaupt, einen Anwalt zu beauftragen?

ja auf jeden Fall; eine falsche Reaktion auf die Abmahnung kann Sie in Teufels Küche bringen.


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Hier finden Sie Links zu näheren Informationen hinsichtlich Abmahnungen wegen folgender spezieller Rechte:

Allgemeines zu Abmahnungen - auch wegen sonstiger Rechte.

Zu Strategien und Kosten bei der Abwehr von Abmahnungen.


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Was tun, wenn ich eine Zustellung erhalte?

Wenn Sie eine amtliche oder gerichtliche Zustellung erhalten, sollten Sie das in keinem Fall ignorieren; das könnte sonst schwerwiegende Konsequenzen haben. Holen Sie sich Rat ein, falls Sie nicht sicher sind, was zu tun ist. Direkt zu meiner Kanzlei.


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In der Regel löst eine Zustellung neben dem eigentlichen Inhalt des zugestellten Schriftstücks eine Frist aus, innerhalb derer eine Reaktion auf das Schriftstück (z.B. die Einlegung eines Rechtsmittels) erfolgen kann. Den Umschlag, in dem sich das zugestellte Schriftstück befand, nicht wegwerfen.
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