Informationelle Selbstbestimmung
Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung als Grundrecht bzw. grundrechtsgleiches Recht und das Datenschutzrecht waren in Deutschland zunächst national durch Rechtsfortbildung entstanden, sind mittlerweile aber auch stark von europäischem Recht beeinflusst, das wiederum selbst durch die Rechtsfortbildungen in den einzelnen Mitgliedsstaaten beeinflusst ist.
- Startschuss war das sog. Volkszählungsurteil des BVerfG vom 15.12.1983. https://openjur.de/u/268440.html
- Im Jahr 1990 kam das Bundesdatenschutzgesetz, das im Jahre 2009 umfangreich novelliert und im Jahre 2018 neu gefasst wurde.
- Wegen der unterschiedlichen Gesetzgebungskompetenzen gibt es neben dem BDSG in den Bundesländern auch Landesdatenschutzgeste.
- Vorreiter – noch lange vor dem Bund – war 1970 das Land Hessen.
- Die Datenschutzgesetze der Länder sind im Großen und Ganzen ziemlich ähnlich zueinander und auch zum BDSG.
- Der nächste Schritt war dann die Datenschutzgrundverordnung der EU (DSGVO) und die damit zusammenhängende Neufassung des Bundesdatenschutzgesetzes 2018.
Auch aus aktueller Sicht ist das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein Grundrecht. Als solches ist es ein Abwehrrecht gegen den Staat und kein Recht des Staates zur Bevormundung von Unternehmern und Bürgern.
Der Haupteffekt der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ist es, zu verschleiern, dass sich Datenschutz als Grundrecht primär gegen den Staat richtet. Das eigentlich Bedenkliche an der DSGVO ist, dass ein Grundrecht (informationelle Selbstbestimmung), das auf der deutschen Verfassung (dem Grundgesetz) beruht, durch die EU in eine Bürokratie der Bevormundung und Gängelung umgewandelt werden soll.