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Anspruch | claim

Anspruch

Anspruch ist einer der zentralen Basisbegriffe des Rechts. Er ist in § 194 Abs. 1 BGB legaldefiniert als „das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch)“. Ein solcher Anspruch wir häufig auch als Forderung bezeichnet. Das Gegenstück dazu ist die Verpflichtung der anderen Seite, diese wird häufig auch als Schuld bezeichnet.

Damit ist der Anspruch ein sog. subjektives Recht. Im Gegensatz dazu gibt es objektives Recht, das zwar auch einzuhalten ist, dessen Einhaltung aber nicht verlangt werden kann, also kein Anspruch auf ein Tun oder Unterlassen gegeben ist. Mehr dazu in meinem Buch Rechtliche Grundlagen und IT-Recht auf Seite 37 [kindle-eBook und gedruckte Ausgabe].

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