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Gegenstand | object

Gegenstände im Rechtssinne

Gegenstand ist ein wichtiger Rechtsbegriff. Ein Ansatz findet sich in § 90 BGB; dieser lautet: „Sachen im Sinne des Gesetzes sind nur körperliche Gegenstände.“ [https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__90.html]

Der Begriff Sache untergliedert sich wiederum in bewegliche und unbewegliche Sachen; letztere werden auch Immobilien genannt; erstere in der älteren Literatur auch Mobiliar, Fahrnis oder Fahrhabe.

Bei Immobilien knüpft das Recht in erster Linie an das Grundstück an, nicht an das Gebäude darauf, auch wenn dies meist den eigentlichen Wert repräsentiert.

Nicht-körperliche Gegenstände sind insbesondere Rechte.

Früher hatte man insbesondere im Strafrecht Bedenken, elektrischen Strom als Sache (= körperlicher Gegenstand) zu betrachten: Das hat dazu geführt, dass das Reichsgericht (RGSt 29, 111 im Jahr 1896 und RGSt 32, 165 im Jahr 1899) entschieden hatte, dass das „Klauen“ von Strom kein Diebstahl sei. Das wiederum hat dazu geführt, dass der Gesetzgeber im Jahr 1900 ein eigenständiger Straftatbestand § 248c StGB „Entziehung elektrischer Arbeit“ geschaffen hatte, der zwischenzeitlich in § 248c StGB als „Entziehung elektrischer Energie“ angesiedelt ist. [https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__248c.html]

Von den Sachen im Sinne des § 90 BGB abzugrenzen sind:

Das quasi Gegenstück zu Gegenständen im Rechtssinne (Objekte) sind Personen (Subjekte, meist als Rechtssubjekte bezeichnet). Die Rechtsbeziehungen von Personen zu Sachen sind im sog. Sachenrecht (§§ 854 bis 1296 BGB) geregelt.

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