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Gleichheit vor dem Gesetz | equality before the law

Gleichheit vor dem Gesetz

Gleichheit vor dem Gesetz - nicht allgemeine Gleichmacherei - ist ein wesentliches Element des Rechtsstaats. Juristen sagen in diesem Zusammenhang oft ‚Es gibt keine Gleichheit im Unrecht‘ und meinen damit, dass man nicht verlangen kann, deshalb auch unrechtmäßig behandelt zu werden, weil das bei anderen auch schon gemacht wurde. Wenn aber das Unrecht vom Staat und seinen Gerichten in manchen Bereichen systematisch toleriert oder sogar angewendet wird, trifft das das Herz des Rechtsstaats – und damit auch das Vertrauen der Bürger in ihn.

Art. 3 Abs. 1 GG bringt das wie folgt zum Ausdruck: „Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.“

Die amerikanische Unabhängigkeitserklärung formuliert wie folgt: „We hold these truths to be self-evident, that all men are created equal, that they are endowed by their Creator with certain unalienable Rights […]“. In diesem Zusammenhang ist der 14. Zusatzartikel zur US-Verfassung zu erwähnen, in dem festgelegt ist: „kein [Bundes-]Staat [der USA] darf irgendjemandem […] innerhalb seines Hoheitsbereiches den gleichen Schutz durch das Gesetz versagen.

Es ist nicht ausnahmslos alles gleich zu behandeln; das deutsche Bundesverfassungsgericht formuliert das wie folgt: „Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verbietet es, dass eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. Die rechtliche Unterscheidung muss also in sachlichen Unterschieden eine ausreichende Stütze finden.“ (BVerfG, Urt. v. 17. 11.1992, Az. 1 BvL 8/87, RdNr.68 - BVerfGE 87, 234 (255) [https://www.juris.de/perma?d=KVRE240139201]).

Aus diesen Überlegungen ergibt sich auch, dass die Gleichbehandlung von Ungleichem ebenfalls gegen den Gleichheitssatz verstößt, wenn sie nicht sachlich gerechtfertigt ist.

Zur sog. prozessualen Waffengleichheit vgl. Glossarstichwort "Rechtsstaat".

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Rechtsanwalt Friedrich Helmut Becker, Steißlingen bei Singen (bis 2017: Konstanz).