Unverzüglich
Das Wort 'unverzüglich' bedeutet: „ohne schuldhaftes Zögern“. (Diese Legaldefinition findet sich in § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB.)
Unverzüglich ist damit nicht gleichbedeutend mit ‚sofort‘ oder ‚umgehend'. Es bedeutet auch nicht unbedingt 'schnell' oder 'bald'.
Deshalb irren viele Leute, wenn sie meinen, dass sie einer Aufforderung dadurch mehr Nachdruck verleihen, dass sie das - sehr juristisch klingende - Wort 'unverzüglich' benutzen.
Andererseits irren viele Organisationen, z.B. Banken, bzw. deren Mitarbeiter, wenn sie meinen, dass interne Probleme wie z.B. erkrankte Mitarbeiter, ein Verschulden an der Verzögerung ausschließen würden. Das nämlich ist in der Regel nicht der Fall, da die Organisation so gestaltet werden muss, dass zumindest übliche Probleme abgefangen werden können; in der Rechtsprechung wird diese Variante des Verschulden Organisationsverschulden genannt.
Was genau unter 'unverzüglich' zu verstehen ist, kann im Einzelfall rechtlich sehr schwierig zu beurteilen sein. Es sollte daher im Zweifelsfall unbedingt sachkundiger juristischer Rat eingeholt werden. Zur Kanzlei...
Rechtsanwalt Friedrich Helmut Becker, Steißlingen bei Singen (bis 2017: Konstanz).