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Verschulden

Verschulden spielt in zahlreichen Rechtsgebieten eine Rolle, allerdings werden mitunter andere Begriffe verwendet, so insbesondere im vertragsrechtlichen Bereich das Vertretenmüssen (als Oberbegriff für verschuldensabhängige und -unabhängige Verantwortlichkeit) und im Strafrecht die Schuld.

Die zivilrechtliche Zentralnorm in diesem Zusammenhang ist § 276 BGB, wo es im ersten Teil des ersten Satzes heißt: "Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten" [Hervorhebung durch F. H. Becker]. ACHTUNG: Damit ist es aber nicht getan; es gibt durchaus auch Fälle, in denen der Schuldner etwas zu vertreten hat, ohne dass ihm Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann.

Das sind insbesondere die Fälle der sog. Gefährdungshaftung. Dabei geht es im Grundsatz darum, dass jemand, der etwas an sich Gefährliches tut, dafür einstehen muss, auch wenn ihn am konkreten schädigenden Vorkommnis kein Verschulden trifft. Gefährdungshaftung kommt beispielsweise im Straßenverkehr vor, aber auch bei der Eisenbahn oder bei Atomkraftwerken. Ein wichtiger Fall der Gefährdungshaftung ist auch die Produkthaftung.

In den Fällen von Gefährdungshaftung gibt es meist eine den Haftungsrisiken entsprechende Verpflichtung zum Abschluss von Versicherungen (Pflichtversicherung), wie z. B. die Kfz-Haftpflichtversicherung, ohne die ein Kfz nicht betrieben werden darf.

Im Strafrecht ist die Schuld eine der Grundvoraussetzungen dafür, dass etwas bestraft werden kann. Der erste Ansatz ist auch hier Vorsatz und Fahrlässigkeit, wobei Fahrlässigkeit nur dann bestraft werden kann, wenn das ausdrücklich in der Strafnorm erwähnt werden kann. Im Strafrecht spielt auch die Frage der Schuldfähigkeit eine deutlich größere Rolle als im Zivilrecht.

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