Zustimmung, Einwilligung, Genehmigung
Zustimmung (§ 182 BGB) ist der Oberbegriff für
- Einwilligung (§ 183 BGB) vorherige Zustimmung und
- Genehmigung (§ 184 BGB) nachträgliche Zustimmung.
Das sind von der Sache her zivilrechtliche Begriffe, die aber weitgehend in allen Rechtsgebieten Verwendung finden. Im öffentlichen Recht ist aber zu beachten, dass eine behördliche Genehmigung in der Regel vorher eingeholt werden muss.
Mehr dazu in meinem Buch Rechtliche Grundlagen und IT-Recht auf Seite 35 f. [kindle-eBook und gedruckte Ausgabe].
Rechtsanwalt Friedrich Helmut Becker, Steißlingen bei Singen (bis 2017: Konstanz).