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Verwirkung | forfeiture

Verwirkung

Achtung: Verwirkung ist nicht mit Verjährung zu verwechseln.

Wann ist ein Anspruch verwirkt? Verwirkung tritt ein, wenn

  • der Anspruchsinhaber/Berechtigte/Gläubiger sein(en) Anspruch/Recht längere Zeit nicht geltend macht (sog. Zeitmoment) und
  • der Verpflichtete/Schuldner sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten
    • darauf einstellen durfte
    • und sich auch tatsächlich darauf eingerichtet hat,
  • dass dieser das Recht auch in Zukunft nicht mehr geltend machen werde (sog. Umstandsmoment).

Erforderlich ist also neben dem reinen Zeitmoment - anders als bei der Verjährung - zusätzlich auch ein Umstandsmoment.

Ein sehr schönes Beispiel für Verwirkung ist ein Urteil vom Amtsgericht Überlingen vom 18.09.2020.

Im Bereich des Markenrechts gibt es neben der oben beschriebenen allgemeinen Verwirkung noch eine spezielle Regelung in § 21 MarkenG.

Nicht zu verwechseln ist die hier beschriebene Verwirkung mit dem auch gebräuchlichen Ausdruck, dass eine Strafe (auch eine Vertragsstrafe) verwirkt sei: Das bedeutet, dass die Strafe entstanden ist und durchgeführt wird.

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